Der Strafkläger seinerseits wurde ebenfalls insgesamt vier Mal einvernommen: am 26. April 2019 polizeilich (pag. 50 ff.), am 17. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 61 ff.), am 28. September 2021 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 368 ff.) und am 9. September 2022 vor dem Obergericht (pag. 476 ff.). Vor der ersten Instanz wurde ebenfalls G.________ als Zeuge einvernommen (pag. 365 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 9.2 Vorgeschichte