Die übrigen Vorwürfe bestritt er jedoch. Vor der Kammer gestand der Beschuldigte nunmehr ein, dass er den Strafkläger bei der verbalen und tätlichen Diskussion im Club am 10. April 2019 unter Druck gesetzt habe, um ihn zum Unterzeichnen einer Übernahmevereinbarung (pag. 59) zu bringen. Weiter war neu auch unbestritten, dass die Übernahmvereinbarung erst am 10. April 2019 unterzeichnet wurde. Entsprechend wurde oberinstanzlich kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (Ziff. 3. AKS) mehr beantragt.