8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der bestrittene und unbestrittene Sachverhalt gestaltet sich in oberer Instanz anders als noch vor der Vorinstanz (vgl. Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 404). Vor der Vorinstanz gestand der Beschuldigte ein, dass es während einer Diskussion im Club F.________ zu gegenseitigem Schubsen und Kratzen gekommen sei (Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1. AKS). Die übrigen Vorwürfe bestritt er jedoch.