Rechtskräftig ist weiter die wegen Tätlichkeiten ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Rechtliche Grundlagen Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 399 ff.).