III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteils). Das erstinstanzliche Urteil ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Nötigung, der Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten Treffen zur Abgabe von Kokain an Dritte schuldig erklärt wurde und diverse Drogen und Drogenutensilien in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. I.3., I.4. und III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Rechtskräftig ist weiter die wegen Tätlichkeiten ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00.