5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt. Gemäss den Anträgen an der Berufungsverhandlung richtet sie sich gegen den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe, die fünfjährige Landesverweisung und die Kostenverlegung. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteils).