451 f.). Vom Strafkläger ging innert Frist keine Stellungnahme dazu ein, ob ein Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erklärt wird (pag. 456 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 1. September 2022; pag. 470 f.) und aus Österreich (datierend vom 24. August 2022; pag. 469) eingeholt. Weiter wurden der Beschuldigte und der Strafkläger an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 476 ff.; pag. 480 ff.).