Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 68 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand Freiheitsberaubung, Nötigung, Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 29. September 2021 (PEN 21 6) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) sowie C.________ (nachfolgend Strafkläger) am 29. September 2021 folgendes Urteil (pag. 383 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der Freiheitsberaubung, begangen am 10.04.2019, ca. 15:30 Uhr in D.________, E.___- strasse z.N. von C.________; 2. Der Nötigung, begangen am 10.04.2019, ca. 15:30 Uhr in D.________, E.___-strasse z.N. von C.________; 3. Der Tätlichkeiten begangen am 10.04.2019, ca. 15:30 Uhr in D.________, E.___-strasse z.N. von C.________; 4. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anstalten treffen zur Abgabe von 0.2 Gramm Kokain (netto) an Drittpersonen, festgestellt am 06.09.2019 am Flughafen Zürich Kloten, und in Anwendung der Art. 30 f., 40 f., 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. g, 106, 126 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'300.00 und Aus- lagen von CHF 300.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'600.00. [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'800.00. II. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] 2 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'251.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. [Mitteilungsformel] 2. Berufung Dagegen liess der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________, unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung zu Handen des Protokolls eine Berufungsanmeldung vermerken (pag. 380). Mit Schreiben vom 30. September 2021 reichte er zudem eine schriftliche Berufungsanmeldung nach (pag. 390). Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 folgte die frist- und formgerechte Berufungserklärung seitens des Beschuldigten (pag. 444 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 451 f.). Vom Strafkläger ging innert Frist keine Stellungnahme dazu ein, ob ein Nichteintre- ten beantragt oder Anschlussberufung erklärt wird (pag. 456 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten aktuelle Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 1. Sep- tember 2022; pag. 470 f.) und aus Österreich (datierend vom 24. August 2022; pag. 469) eingeholt. Weiter wurden der Beschuldigte und der Strafkläger an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 476 ff.; pag. 480 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte an der Berufungsverhandlung mündlich die folgenden Anträge (pag. 444): 1. A.________ sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen. 2. Er sei gestützt auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3 Der Strafkläger wurde nach seiner oberinstanzlichen Einvernahme von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und stellte weder mündlich noch schriftlich Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt. Gemäss den Anträgen an der Berufungsverhandlung richtet sie sich gegen den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe, die fünf- jährige Landesverweisung und die Kostenverlegung. Nicht der Rechtskraft zugäng- lich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen be- treffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Ur- teils). Das erstinstanzliche Urteil ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Be- schuldigte der Nötigung, der Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten Treffen zur Abgabe von Kokain an Dritte schuldig erklärt wurde und diverse Drogen und Drogenutensilien in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. I.3., I.4. und III.1. des erst- instanzlichen Urteils). Rechtskräftig ist weiter die wegen Tätlichkeiten ausgespro- chene Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Rechtliche Grundlagen Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 399 ff.). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2. der Anklageschrift Freiheitsberaubung zum Nachteil des Strafklägers, begangen am 10. April 2019 in D.________, durch fol- gendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 327): indem der Beschuldigte, nachdem er C.________ in den Lagerraum/Keller gestossen hatte […], ihn anschliessend unter Gewaltanwendung in die Sauna gleich daneben stiess und ihn dort auf das Holz/die Saunabank drückte. In der Folge hielten der Beschuldigte sowie dessen unbekannte Mittäter C.________ gegen dessen Willen unrechtmässig in der Sauna fest, indem er diesen, abwechslungsweise mit seinen Mittätern, auf die Sauna-Bank drückte, wodurch das Holz brach und C.________ festgeklemmt wurde. Aufgrund dieses Umstands sowie dadurch, dass er vom Beschuldigten oder den beiden unbekannten Mittätern jeweils nach unten auf die Sauna-Bank gedrückt wurde bzw. einer auf ihn sass («drufghocket»), konn- te sich C.________, obwohl er sich wehrte und kratzte, nicht bewegen und nicht befreien. Während 4 C.________ in der Sauna festgehalten wurde, begann der Beschuldigte, die Sauna zu starten resp. aufzuheizen, um Druck auf C.________ auszuüben, wobei C.________ mit Kleidern und Lederjacke bekleidet war und die Saunatür zugeschlossen wurde. Erst als C.________ sich dazu bereit erklärte, alles zu machen, was der Beschuldigte von ihm wollte, insbesondere die Übernahmevereinbarung (pag. 59) zu unterschreiben, wurde er aus der Sauna ge- lassen resp. freigelassen, dies ca. 30 Minuten nach dem er dort eingesperrt worden war. Durch sein Verhalten beabsichtigte der Beschuldigte eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von C.________ bzw. nahm diese zumindest in Kauf, sowie war er sich der Unrechtmässigkeit seines Vorgehens bewusst. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der bestrittene und unbestrittene Sachverhalt gestaltet sich in oberer Instanz an- ders als noch vor der Vorinstanz (vgl. Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 404). Vor der Vorinstanz gestand der Beschuldigte ein, dass es während einer Diskussion im Club F.________ zu gegenseitigem Schubsen und Kratzen gekommen sei (Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1. AKS). Die übrigen Vor- würfe bestritt er jedoch. Vor der Kammer gestand der Beschuldigte nunmehr ein, dass er den Strafkläger bei der verbalen und tätlichen Diskussion im Club am 10. April 2019 unter Druck gesetzt habe, um ihn zum Unterzeichnen einer Übernahmevereinbarung (pag. 59) zu bringen. Weiter war neu auch unbestritten, dass die Übernahmvereinbarung erst am 10. April 2019 unterzeichnet wurde. Entsprechend wurde oberinstanzlich kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (Ziff. 3. AKS) mehr beantragt. Der Beschul- digte bestritt hingegen, den Strafkläger mithilfe zweier unbekannter Mittäter in den Lagerraum/Keller des Clubs bugsiert, in die Sauna gestossen, auf eine Holzbank gedrückt und ihn dort während rund 30 Minuten festgehalten zu haben, um ihn zum Unterzeichnen der Übernahmevereinbarung zu bringen. Diese Vorwürfe sind in der nachfolgenden Beweiswürdigung zu untersuchen. 9. Beweiswürdigung der Kammer Nachfolgend werden die verfügbaren Beweismittel und die von der Vorinstanz zu- treffend hergeleitete Vorgeschichte zum strittigen Vorwurf dargelegt. Anschliessend wird das Aussageverhalten der Parteien gewürdigt, der strittige Vorwurf untersucht und der massgebliche Sachverhalt erstellt. 9.1 Verfügbare Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zunächst die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2019 (pag. 11 ff.) und (in Bezug auf die Vorgeschichte) ein Berichts- rapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2019 (pag. 28 f.) sowie ein Anzeige- rapport vom 15. März 2019 (pag. 189 ff.). Die Kantonspolizei Bern erstellte zudem am 10. April 2019 Fotos mit den beim Strafkläger und beim Beschuldigten festge- stellten Verletzungen, welche aus der Fotodokumentation vom 14. September 2019 ersichtlich sind (pag. 33 ff.). Weiter liegt der Kammer eine «Vereinbahrung» betref- fend Abtretung des laufenden Mietvertrages vom Strafkläger an den Beschuldigten, 5 datierend vom 9. April 2019 und unterzeichnet vom Beschuldigten und vom Straf- kläger (pag. 59), vor. Zudem befinden sich in den Akten die Betriebsbewilligung ab 14. Juli 2017 betreffend öffentlichen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank für den Cabarat Club F.________ in D.________, lautend auf G.________, (pag. 26 f.), sowie das Schreiben des Regierungsstatthalteramtes (nachfolgend RSTA) Emmental vom 9. April 2019 mit sofortiger Auflösung der vorgenannten Be- triebsbewilligung per 9. April 2019 (pag. 25). Weiter liegen die Betriebsbewilligung zur Führung eines prostitutionsgewerblichen Betriebs für den Cabarat Club F.________ in D.________, gültig ab 1. Februar 2019, lautend auf I.________ (pag. 23) sowie das Schreiben des RSTA Emmental vom 15. Mai 2019 mit soforti- ger Auflösung der vorgenannten Betriebsbewilligung per 15. Mai 2019 (pag. 22) vor. Auch finden sich in den Akten eine «Wegzugsaufforderung» und ein Hausver- bot des Strafklägers gegenüber dem Beschuldigten vom 25. April 2019 (pag. 30) und vom 29. April 2019 (pag. 31 f.), beides gültig ab 30. April 2019. Weiter sind in der Folge die Aussagen der Beteiligten einer Würdigung zu unterzie- hen. Der Beschuldigte selber wurde zu diesem Vorwurf insgesamt vier Mal einver- nommen: am 8. Mai 2019 durch die Polizei (pag. 69 ff.), am 25. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 79 ff.), am 28. September 2021 anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung (pag. 373 ff.) und am 9. September 2022 vor dem Ober- gericht (pag. 480 ff.). Der Strafkläger seinerseits wurde ebenfalls insgesamt vier Mal einvernommen: am 26. April 2019 polizeilich (pag. 50 ff.), am 17. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 61 ff.), am 28. September 2021 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 368 ff.) und am 9. September 2022 vor dem Obergericht (pag. 476 ff.). Vor der ersten Instanz wurde ebenfalls G.________ als Zeuge einvernommen (pag. 365 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdi- gung hiernach eingegangen. 9.2 Vorgeschichte Die Vorinstanz hat das dem Vorfall vom 10. April 2019 vorangehende Geschehen zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 402 f.). Zusammengefasst ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Strafklägers (pag. 52, Z. 50 ff.) sowie die polizeilichen Ermittlungen von folgender Vorgeschichte auszugehen: Die Liegenschaft, in welcher sich das Cabaret Club F.________, D.________, be- findet, gehört der N._____ AG. Der Strafkläger ist seit 2001 Mieter und Geschäft- sinhaber des Cabaret Club F.________, D.________. G.________ war seit dem 14. Juli 2017 Inhaber der Gastgewerbebewilligung. Bis zum 18. Januar 2019 war H.________ Inhaberin der Prostitutionsbewilligung; sie legte diese jedoch am 18. Januar 2019 mit sofortiger Wirkung nieder (Anzeigerapporte vom 14. September 2019: pag. 15 «Eckdaten zum Cabaret Club F.________, D.________»; pag. 17 «Sachverhalt»; pag. 83 «Sachverhalt»). 6 Mitte Dezember 2018 kontaktierte der Beschuldigte den Strafkläger und fragte ihn, ob er den Cabaret Club F.________ übernehmen/kaufen könne (Aussagen Be- schuldigter: pag. 71, Z. 44 ff.; pag. 72, Z. 74 ff., pag. 73, Z. 143) bzw. ob sie ge- meinsam etwas machen könnten (Aussagen Strafkläger: pag. 52, Z. 88 ff.; pag. 61, Z. 49 ff.), wobei sich die beiden zu diesem Zeitpunkt nicht einig wurden (Aussagen Beschuldigter: pag. 71, Z. 46). Als die bisherige Inhaberin der Prostitutionsbewilligung, H.________, am 18. Janu- ar 2019 ihre Bewilligung niederlegte, gelangte der Strafkläger an den Beschuldig- ten und sie vereinbarten, dass dieser als Geschäftsführer im Club arbeitete. Der Strafkläger ging dabei davon aus, dass der Beschuldigte selber Inhaber der Prosti- tutionsbewilligung sei, während effektiv jedoch I.________ ab dem 1. Februar 2019 bis zum 15. Mai 2019 Bewilligungsinhaber war. Gemäss Aussagen des Strafklä- gers hätten der Beschuldigte und er eine Probezeit von 3 Monaten und anstatt ei- nes Lohnes eine Umsatzbeteiligung von 30% vereinbart. Der Beschuldigte spricht ebenfalls von einer Umsatzbeteiligung zu 30%, wobei unklar ist, ob er zusätzlich noch einen Lohn bezog. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht vereinbart. Der Be- schuldigte nahm seine Tätigkeit im Januar 2019 auf (Anzeigerapport vom 14.09.2019: pag. 15 «Eckdaten»; Aussagen Beschuldigter: pag. 71, Z. 47 ff.; pag. 72, Z. 67 ff., Z. 107 ff.; pag. 73, Z. 122 ff.; Aussagen Strafkläger: pag. 52, Z. 90 ff.; pag. 53, Z. 114 ff., Z. 148 ff.; pag. 61 f., Z. 54 ff.; pag. 62, Z. 74 ff.). Nachdem der Beschuldigte seine Tätigkeit im Club begonnen hatte, kam es bereits am 19. Januar 2019 zu einer Anzeige, weil der Club ohne Prostitutionsbewilligung geführt und im Club geraucht wurde, obwohl es dort kein Fumoir gab. Der Beschul- digte befand sich zu diesem Zeitpunkt an der Bar und gab sich als verantwortliche Person aus. Weiter rief der Strafkläger am 25. Februar 2019 die Polizei, weil er mit dem Beschuldigten eine Diskussion betreffend Finanzen hatte. Am 23. März 2019 stellte die Polizei wiederum fest, dass im Club verbotenerweise geraucht wurde und verzeigte G.________ als Inhaber der Gastgewerbebewilligung (Anzeigerap- port vom 15. März 2019: pag. 189 ff.; Anzeigerapport vom 14. September 2019: pag. 17 «Sachverhalt» und «Bemerkungen»; siehe Berichtsrapport vom 11. März 2019: pag. 28 f.; Aussagen Beschuldigter: pag. 72, Z. 67 f.; pag. 73, Z. 152 ff.; pag. 74, Z. 170 ff.; Aussagen Strafkläger: pag. 52, Z. 107 ff.; pag. 54, Z. 176; pag. 62, Z. 69 ff.). Aufgrund der Akten ist schliesslich erstellt, dass der Strafkläger am 9. April 2019 zusammen mit G.________ um ca. 16.00 Uhr die Gemeindeverwaltung D.________ zwecks Rückzugs der Gastgewerbebewilligung aufsuchte, von dieser ans Regierungsstatthalteramt verwiesen wurde, wo die beiden um ca. 17.00 Uhr bei einem Termin die Bewilligung per sofort niederlegten. Als Grund gaben beide den Verstoss gegen das Rauchverbot im Club an. Der Strafkläger wollte zeitgleich auch, dass die Prostitutionsbewilligung entzogen werde, was aber nicht möglich war, da I.________ Bewilligungsinhaber war (Anzeigerapport vom 14. September 2019: pag. 16 «Abklärungen RSTA/Gemeinde D.________», pag. 18 «Schlussbe- merkungen», Schreiben RSTA Emmental vom 9. April 2019: pag. 25; Aussagen Strafkläger: pag. 52, Z. 60 ff.; pag. 53, Z. 113 ff.; Aussagen G.________ vom 28. September 2019: pag. 366, Z. 1 ff.). 7 9.3 Aussageverhalten des Strafklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen und das Aussageverhalten des Strafklägers kor- rekt wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. I.1.6. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 405 ff.). Verdeutlichend und ergänzend hält die Kammer fest was folgt: Der Strafkläger gab zusammengefasst bei Anzeigeerstattung und in seinen vier Einvernahmen an, er habe am 10. April 2019 die Bar aufgesucht und den anwe- senden Frauen gesagt, der Betrieb sei geschlossen. Der Beschuldigte sei zu die- sem Zeitpunkt nicht im Club gewesen. Danach sei er weggegangen und um ca. 15.00 Uhr wiedergekommen. Beim Eintreffen im Club sei er vom Beschuldigten in den «Keller» gestossen worden, wo ihn zwei unbekannte Männer erwartet hätten. Er sei in der Folge in die Sauna gestossen worden. Abwechslungsweise habe ihn einer der drei Männer jeweils aufs Holz der Sauna gedrückt. Das Holz der Sauna sei dabei kaputt gegangen. Die Sauna sei zudem gestartet worden, weshalb es heiss geworden sei, da er in Winterkleidung gewesen sei. Er habe sich gewehrt und sie hätten sich gegenseitig gekratzt. Nachdem er gesagt habe, er könne nicht mehr und er mache alles, was sie wollten, sei er aus der Sauna gelassen worden. Dort habe er die Vereinbarung auf pag. 59, die der Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt geschrieben und ausgedruckt habe, unterschreiben müssen. Danach habe man ihn gehen lassen und er sei direkt zur Polizei gefahren. Der Strafkläger machte insgesamt detaillierte, deckungsgleiche und konstante Aussagen zur Vorgeschichte, zum Vorfall selber und insbesondere zum Kernge- schehen (Beteiligte, Örtlichkeit und Ablauf). Er konnte die beiden Kollegen des Be- schuldigten detailliert beschreiben mit Angaben zur Grösse, Statur, Frisur, Klei- dung, zum Alter, zu den Schuhen und zu den Tätowierungen. Weiter erwähnte er, dass einer der beiden Kollegen evtl. einen Ostschweizer Dialekt gehabt oder Bay- risch gesprochen habe (pag. 56, Z. 269 ff.). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers. Wie der Beschuldigte vor der Kammer klarstellte, wusste er im Voraus, dass der Strafkläger ihn am 10. April 2022 im Club aufsuchen würde (pag. 485, Z. 34 ff.). Es war ihm somit ihm möglich, zwei Kollegen zu organi- sieren und das Eintreffen des Strafklägers abzuwarten. Insoweit erscheint die Schilderung des Strafklägers schlüssig. Der Strafkläger schilderte ferner Nebensächlichkeiten. So gab er an, dass sich der Beschuldigte und die beiden Mittäter abwechslungsweise in der Sauna befunden und ihn zu Boden gedrückt hätten (pag. 55, Z. 236; pag. 64, Z. 154 f.; pag. 65, Z. 192 ff.; pag. 369, Z. 12 ff., Z. 32). Weiter führte er auch aus, der Beschuldigte habe eine Frau gerufen, um ihm den Laptop und später die Vereinbarung auf pag. 59 zu bringen. Er gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe die Vereinbarung per WiFi zweimal ausgedruckt (pag. 53, Z. 134 f.; pag. 57, Z. 310 f.; pag. 66, Z. 222 ff.; pag. 369, Z. 24 ff.). Zudem gab er an, dass einer der Mittäter dem Beschuldig- ten gesagt habe, dieser solle die Vereinbarung auf den 9. April 2019 rückdatieren (pag. 53, Z. 135 f.). Schliesslich erklärte er, er habe vor dem Verlassen des Clubs 8 nebst seinem Exemplar der Vereinbarung noch seine Kappe aus der Sauna mitge- nommen (pag. 53 Z. 140 f.). Für die Aussagen des Strafklägers spricht weiter, dass er direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei Angaben zur Sache machte. Er gab dazu an, er sei in sein Auto gestiegen und direkt zur Polizei gefahren (pag. 67, Z. 266 f.). Gemäss Anzei- gerapport vom 14. September 2019 erfolgte die Anzeige durch den Strafkläger am 10. April 2019 um 16:35 Uhr (pag. 11 «Eingang der Meldung»). Diesem Anzeige- rapport ist auch zu entnehmen, dass der Strafkläger dort bereits einen Streit mit dem Beschuldigten und zwei weiteren Männern erwähnte, bei dem er «in die Sau- na geworfen» worden sei. Ausserdem legte er die Vereinbarung auf pag. 59 vor, wies auf die vielen Rechtschreibefehler hin und erklärte, er habe dieses Schreiben soeben unter Druck unterschreiben müssen (pag. 14 «Eingang der Meldung»). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ging die Polizei bereits zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Strafklägers vom 26. April 2019 auch vom Tatbestand der Frei- heitsberaubung aus (pag. 50, Z. 7; Ziff. II.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; insbesondere pag. 408). Demzufolge hatte der Strafkläger bereits direkt nach dem Vorfall recht detaillierte Aussagen gegenüber der Polizei gemacht. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da es schwierig gewesen wäre, in der kurzen Zeit zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung so viele Details zu erfinden, die sodann bei mehreren Befragungen im Wesentlichen konstant wiedergegeben wurden. Es wird nicht verkannt, dass sich der Strafkläger zu einzelnen Details in Wider- sprüche verstrickte. An welchen Ort er zwischen seinem ersten und dem zweiten Eintreffen in D.________ gefahren sei, beantwortete er unterschiedlich (Kirchberg, pag. 53, Z. 125; Burgdorf, pag. 63, Z. 129; in D.________ geblieben, pag. 369, Z. 6 f.). An gewisse Details erinnerte er sich zudem erst an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme rund 16 Monate nach dem Vorfall; dass er auch mit Wasser übergossen worden sei, hatte er bis dahin nicht erwähnt (pag. 64, Z. 162 f.). Beim Vergleich mit den übrigen, konstant vorgetragenen Details, insbesondere zum Kerngeschehen, hat dies nach Ansicht der Kammer jedoch untergeordnete Bedeu- tung. Der Strafkläger gab zudem an, wenn er etwas nicht genau sagen konnte. So erklär- te er, er wisse nicht, wann ihm welche Verletzungen zugefügt worden seien (pag. 370, Z. 1 ff.). Auch erklärte er, er könne nicht genau sagen, wie lange er in der Sauna gewesen sei (pag. 55, Z. 257 f.; pag. 65, Z. 200 ff.; pag. 370, Z. 9 ff.) oder wie heiss die Sauna eingestellt gewesen sei (pag. 65 f., Z. 204 ff.). Seine Ein- schätzungen zur Dauer und der Erhitzung der Sauna sind jedoch schlüssig, wie bei der konkreten Beweiswürdigung aufzuzeigen sein wird (E. 9.5 unten). Der Strafkläger aggravierte in seinen Aussagen auch nicht. So sagte er von Beginn weg aus, er sei ausserhalb und in der Sauna vom Beschuldigten und den beiden Mittätern nicht geschlagen, sondern nur gehalten worden und ihm seien anderwei- tig Schmerzen zugefügt worden. Weiter gab er an, dass auch er sich gewehrt, ge- schlagen und gekratzt habe (pag. 53, Z. 128 f.; pag. 55, Z. 218 ff.; pag. 64, Z. 153 ff.; pag. 65, Z. 197; pag. 369, Z. 14 ff.). Man habe ihn, nachdem er die Ver- einbarung unterzeichnet gehabt habe, «einfach so gehen lassen» (pag. 67 9 Z. 266 f.). Zudem hätte sich der Strafkläger wohl auch als Zivilkläger gestellt, wenn er – wie seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag geltend ge- macht (pag. 378) – den Vorfall erfunden hätte, um daraus finanziellen Profit zu schlagen. In seinen Aussagen sind zwar Ansätze von Dramatisierung erkennbar. So erscheint seine Angabe vor der Vorinstanz rund 2.5 Jahre nach dem Vorfall, wonach es «ein Horror-Tag» und «brutal, brutal, brutal» gewesen sei (pag. 368, Z. 27), mit Blick auf die Vorwürfe und die seither verstrichene Zeit etwas übertrie- ben. Diesen Eindruck entschärfte jedoch die oberinstanzliche Einvernahme wie- derum, an welcher der Strafkläger beispielsweise die Gewaltanwendungen seitens der Angreifer erneut äusserst differenziert schilderte (pag. 477, Z. 14 ff.). Es liegt somit keine systematische Aggravation vor. Die von der Polizei beim Strafkläger und beim Beschuldigten am 10. April 2019 festgestellten Verletzungen lassen sich zudem mit den Schilderungen des Strafklä- gers zum Kerngeschehen, wonach er nicht geschlagen worden sei, sie sich aber gegenseitig gestossen und gekratzt hätten, in Einklang bringen (siehe Fotodoku- mentation: pag. 33 ff.; Aussagen Strafkläger: pag. 53, Z. 128 f.; pag. 55, Z. 218 ff.; pag. 64, Z. 153 ff.; pag. 369, Z. 14 ff.). Weiter stützen die Feststellungen der Poli- zei, dass die Sauna zum Zeitpunkt der Kontrolle der Polizei am 10. April 2019 um 17.20 Uhr noch warm gewesen sei und ein frisch abgebrochenes Holzstück darin gesichtet wurde (Anzeigerapport vom 14.09.2019: pag. 14 f. «Angetroffene Situati- on»; Fotodokumentation: pag. 49), die Aussagen des Strafklägers. Als zutreffend erwiesen sich auch die Angaben des Strafklägers zum Vorwurf der Nötigung. Wenn auch oberinstanzlich nicht mehr bestritten, lässt sich festhalten, dass der Strafklä- ger von Anfang an wahrheitsgemäss aussagte, er sei zum Unterzeichnen einer Vereinbarung mit dem Beschuldigten gezwungen worden. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck er diesen zutreffenden Vorwurf mit der «Saunageschichte» hätte ausschmücken sollen. Ein konkretes Motiv dafür ist we- der ersichtlich, noch von der Verteidigung nahegelegt worden. Für die Glaubhaftigkeit des Strafklägers sprechen zudem seine durch objektive Beweismittel wie Anzeigen, Berichtsrapporte und teilweise durch Aussagen des Beschuldigten verifizierten Angaben zur Vorgeschichte; also wie es zur Zusamme- narbeit mit dem Beschuldigten gekommen ist, dass es Anzeigen wegen Rauchens im Club und wegen finanzieller Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten gab sowie dass er am 9. April 2019 zusammen mit G.________ die Gemeinde und danach das Regierungsstatthalteramt Emmental zwecks Rückzugs der Gastge- werbebewilligung aufgesucht hat (vgl. dazu die Ausführungen in E. 9.2 oben). Auch seine Aussage, dass er davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte selber In- haber der Prostitutionsbewilligung sei (pag. 52, Z. 97 f.; pag. 53, Z. 114 f.; pag. 62, Z. 58 ff.), wird durch die Aussagen des Beschuldigten indirekt bestätigt, welcher er- klärte, dass er dem Strafkläger nie explizit gesagt habe, die Prostitutionsbewilligung laute nicht auf seinen eigenen Namen (pag. 73, Z. 122 ff.). Dass der Beschuldigte gegen aussen als Bewilligungsinhaber der Prostitutionsbewilligung auftrat, geht auch aus dem Berichtsrapport vom 11. März 2019 hervor, wo der Beschuldigte ge- genüber der Polizei angab, «dass er die Prostitutionsbewilligung habe» (pag. 29 «Sachverhalt»). 10 Sieht man sich die obigen Ausführungen zur Vorgeschichte zum Vorfall (E. 9.2 oben) an, dann war der Strafkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits seit 18 Jah- ren Mieter und Geschäftsinhaber des Cabaret Club F.________, D.________. Mit dem Beschuldigten hatte der Strafkläger schon kurz nach dessen Aufnahme der Arbeitstätigkeit als Geschäftsführers des Clubs Probleme wegen der Abrechnung bzw. der Finanzen. Auch beachtete der Beschuldigte das Rauchverbot nicht, was zu einer aktenkundigen Polizeianzeige am 19. Januar 2019 und zu einer weiteren Intervention am 23. März 2019 führte, wobei der Strafkläger letzteres durch eine Prostituierte erfahren haben will. Bei dieser Ausgangslage hätte er kaum Interesse gehabt, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten zu vertiefen oder diesem das Mietverhältnis abzutreten. Es mag für den Strafkläger durchaus verschiedene Gründe gegeben haben, den Betrieb zu schliessen, insbesondere die gesundheitli- chen Probleme (pag. 63, Z. 98; pag. 477, Z. 44) sowie der geplante Umbau (pag. 477, Z. 33 ff.). Dennoch lässt sich der vom Strafkläger geschilderte Ablauf, wonach er am 9. April 2019 die Gastronomiebewilligung durch G.________ nieder- legen liess und damit eine Schliessung des Clubs erwirken wollte, um den Be- schuldigten loszuwerden und die problembehaftete Zusammenarbeit mit diesem zu beenden, nachvollziehbar und schlüssig darlegen (siehe dazu auch Wegzugsauf- forderung und Hausverbot des Strafklägers gegenüber dem Beschuldigten vom 25. April 2019: pag. 30 ff.). Es liegt auf der Hand, dass er den Betrieb nicht an den Be- schuldigten übergeben wollte und es viel «Überzeugungsarbeit» erfordert hätte, ihn dazu zu bringen. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers spricht, dass der Beschuldigte auf der anderen Seite ein Motiv für den Abschluss der Vereinbarung (pag. 59), nötigenfalls gegen den Willen des Strafklägers, hatte. Die Schliessung des Clubs war nämlich finanziell nicht in seinem Interesse, sondern die Übernahme des Clubs, wie er sie gemäss eigenen Angaben bereits im Dezember 2018 beab- sichtigt hatte (pag. 71, Z. 44 ff.; pag. 72, Z. 74 ff., pag. 73, Z. 143). Auf die Vorbringen der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers wird bei der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 9.5 unten). Es lässt sich jedoch bereits an dieser Stelle zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen des Strafklägers detailliert, stimmig und konstant sind. 9.4 Aussageverhalten des Beschuldigten Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst und sein Aussageverhalten zutreffend gewürdigt, es wird vorab darauf ver- wiesen (Ziff. II.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 408 ff.). Der Beschuldigte legte ein äusserst wechselhaftes Aussageverhalten an den Tag und machte mit jeder Einvernahme weitere Zugeständnisse zu den Schilderungen des Strafklägers. Nach und nach gestand er die vom Strafkläger stimmig und kon- stant erhobenen Vorwürfe der Tätlichkeiten und der Nötigung ein, nachdem er sie anfänglich bestritten hatte. Einzig der oberinstanzlich strittige Vorwurf der Frei- heitsberaubung soll sich ihm zufolge nicht wie vom Strafkläger geschildert zugetra- gen haben. 11 Zunächst wollte der Beschuldigte von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger nichts wissen; es habe am 10. April 2019 nur eine verbale Diskussion gegeben, weil der Strafkläger das Lokal trotz der am Vortag unterzeichneten Über- nahmevereinbarung habe schliessen wollen (pag. 75, Z. 213 ff. und Z. 233 ff.). Die von der Polizei fotografierten Verletzungen (pag. 47 ff.) stünden nicht im Zusam- menhang mit dem Vorfall (pag. 15; pag. 76, Z. 293; pag. 79, Z. 38 f., Z. 50 f.; pag. 79 f., Z. 53 ff.). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, es habe auch eine gegenseitige «Schubserei» gegeben (pag. 374 Z. 38 f.). Er hielt aber daran fest, dass die Vereinbarung am Vortag, also am 9. April 2019, ein- vernehmlich unterzeichnet worden sei und der Strafkläger diese am 10. April 2019 habe widerrufen wollen (pag. 374, Z. 23 ff.). Diese Version überzeugt jedoch nicht. Es ist mit Blick auf die zahlreichen Rechtschreibfehler in der fraglichen «Vereinbah- rung» – der Name des Strafklägers wurde durchwegs falsch und noch dazu unein- heitlich festgehalten (pag. 59) – offensichtlich, dass diese nicht einvernehmlich ab- geschlossen, sondern unter Zeitdruck ausgefertigt wurde. Hätte der Strafkläger die Vereinbarung abschliessen wollen, hätte er sicherlich darauf bestanden, dass zu- mindest sein Name korrekt geschrieben wäre. Vor der Kammer gestand der Beschuldigte nunmehr ein, dass er den Strafkläger zur Unterzeichnung der Vereinbarung genötigt hat (pag. 483, Z. 24 ff.). Er habe ihm gesagt, er könne den Club nicht verlassen, bis er unterschrieben habe (pag. 484, Z. 33 ff.). Es habe sich eine heftige Diskussion mit mässigen Tätlichkeiten entwi- ckelt. Letztlich habe der Strafkläger aber unterschrieben. Das Ganze habe sich am 10. April 2019 ereignet und rund 15-20 Minuten gedauert. Weshalb die Vereinba- rung auf den 9. April 2019 datiert sei, könne er nicht sagen. Wahrscheinlich handle es sich einfach um einen Fehler (zum Ganzen pag. 484, Z. 14 ff.). In Anbetracht des wechselhaften, inkonstanten Aussageverhaltens des Beschuldig- ten liegen Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben auf der Hand. Nachdem er die vom Strafkläger erhobenen Vorwürfe nach und nach eingestand, ist sein Be- streiten des Vorwurfs der Freiheitsberaubung wenig glaubhaft, zumal – wie bereits erwähnt – kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Strafkläger nur gerade diesen Vorwurf erfunden haben sollte. Bezeichnend sind denn auch die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten zu der fraglichen Sauna. Anfangs sagte er aus, er habe die Sauna nur ein paar Mal benutzt; diese stehe den Kunden nicht offen, sei schwer beschädigt und die Heizung funktioniere nicht (pag. 77, Z. 334 f.). Nachdem ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten worden war, dass die Sauna bei Eintreffen der Polizei noch warm gewesen sei, be- hauptete er fortan, diese sei intern regelmässig in Gebrauch gewesen (pag. 156, Z. 82 ff.). Laut seinen Aussagen vor der Vorinstanz und der Kammer sei die Sauna gar täglich gebraucht worden (pag. 374, Z. 46; pag. 486, Z 6). Es spricht für sich, dass der Beschuldigte seine Darstellung nach Vorhalt der Feststellungen der Poli- zei diametral ins Gegenteil wendete. Widersprüchlich sind ferner seine Aussagen zu der Frage, ob er vom Erscheinen des Strafklägers am 10. April 2019 im Club F.________ gewusst habe, was er zeitweise verneinte (pag. 485, Z. 24) und zeit- weise bejahte (pag. 74, Z. 206 f.; pag. 485, Z. 34). Nur am Rande sei überdies er- 12 wähnt, dass der fotografierte Schaden in der Sauna einen frischen Eindruck hinter- lässt – es sind Holzabsplitterungen zu sehen (pag. 49) –, was der Darstellung des Beschuldigten ebenfalls widerspricht (vgl. pag. 77, Z. 334 ff.; pag. 80, Z. 71 f.; pag. 375, Z. 7 ff.). Nach diesen Ausführungen braucht auf das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht weiter eingegangen zu werden. Seine Aussagen sind absolut unglaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 9.5 Konkrete Beweiswürdigung Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht kon- stant, widersprüchlich, nicht schlüssig – und damit unglaubhaft. Dagegen sind die Aussagen des Strafklägers detailliert, konstant, mit objektiven Beweismitteln ver- einbar, schlüssig und glaubhaft. Die Kammer stellt aus diesen Gründen auf die Aussagen des Strafklägers ab. Damit ist der äussere Ablauf des Geschehens vom 10. April 2019 bereits erstellt. Der Strafkläger begab sich zweimal zum Club F.________, um mitzuteilen, dass dieser geschlossen werde. Beim ersten Mal traf er den Beschuldigten nicht an. Dass er noch ein zweites Mal auftauchen würde, wusste der Beschuldigte im Voraus, wie er gegenüber der Kammer aussagte (pag. 485, Z. 34 ff.). Zum Kerngeschehen wird ebenfalls auf die detaillierten und konstanten Aussagen des Strafklägers abgestellt. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die ihrerseits kritisierte Angabe gegenüber der Polizei, wonach der Strafklä- ger in die Sauna «geworfen» worden sei (Anzeigerapport; pag. 14), ist nicht wört- lich zu verstehen. Dies insbesondere, weil der Strafkläger gemäss dem persönli- chen Eindruck an der oberinstanzlichen Einvernahme nicht über einwandfreie Deutschkenntnisse verfügt. Zudem enthält der Anzeigerapport kein wörtliches Pro- tokoll der Angaben des Strafklägers. Seine spätere Aussage, er sei in die Sauna «gestossen» worden (pag. 53, Z. 129), stellt somit keinen Widerspruch dar. Dass der Strafkläger nicht angeben konnte, wer genau ihn in die Sauna gestossen habe (pag. 53, Z. 129 f.), erscheint im Hinblick auf den Überraschungsmoment, in dem sich der Strafkläger damals befand, sowie die Dynamik des Geschehens stimmig und hat nach Ansicht der Kammer keine Bedeutung. Entgegen der Verteidigung wies der Strafkläger überdies Verletzungen auf, die mit seiner Schilderung in Ein- klang gebracht werden können (vgl. die leichten Hautrötungen am Rücken; pag. 43 f.). Die Hämatome, die der Strafkläger gemäss seiner Darstellung aufge- wiesen habe (pag. 55, Z. 224 f.), können sich gerichtsnotorisch auch später ausge- prägt haben. Nicht überzeugend sind denn auch die Ausführungen der Verteidi- gung zum Verschliessen der Saunatür. Dass sich eine Tür auch ohne Schliessvor- richtung mechanisch versperren lässt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Stimmig sind auch die Aussagen des Strafklägers zur Dauer, während der er in der Sauna festgehalten wurde. Er hatte in seinen Einvernahmen zunächst von ca. einer halben Stunde gesprochen, jedoch dabei immer angegeben, dass er keine Uhr ge- habt habe und nicht genau sagen könne, wie lange er in der Sauna gewesen sei. In seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Straf- kläger schliesslich von «mehr als 20 Minuten» bzw. von «20 Minuten bis eine halbe 13 Stunde», wobei er auch hier betonte, dass es sich um eine Schätzung handle und er die exakte Dauer nicht sagen können (pag. 369 Z. 21; pag. 370 Z. 12 ff.). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass die Sauna gemäss den Aussagen des Strafklägers erst gestartet wurde, nachdem sich dieser in der Sauna befand, und dass es in der Sauna heiss wurde (vgl. auch pag. 55, Z. 239). Diese Aussagen und der Umstand, dass die Sauna eine gewisse Zeit zum Aufwärmen benötigt, sowie der Umstand, dass die Sauna zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei um 17.20 Uhr noch warm war, deuten darauf hin, dass sie eine Zeitlang in Betrieb gewesen sein muss (siehe hierzu Ziff. II.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; insbesonde- re pag. 411). Aggravation ist entgegen der Verteidigung in den Aussagen des Strafklägers auch in diesem Punkt nicht erkennbar. Er sagte nie aus, die Sauna habe bereits die volle Betriebstemperatur erreicht gehabt, als er hineingestossen worden sei (vgl. pag. 55, Z. 239; pag. 150, Z. 208 ff.). Die Aussage, er sei «bei vol- ler Hitze» in der Sauna gewesen, entspricht seiner subjektiven Wahrnehmung. Es liegt jedoch auf der Hand, dass nach einer körperlichen Auseinandersetzung in vol- ler Winterbekleidung keine erhebliche Heizleistung nötig ist, um den Aufenthalt in einer Sauna unangenehm zu machen. Die zeitlichen Angaben des Strafklägers, wonach er um ca. 15.00 Uhr in den Club gegangen sei, er nach dem Unterzeich- nen der Vereinbarung auf pag. 59 den Club habe verlassen können und danach di- rekt die Polizei aufgesucht habe (gemäss Anzeigerapport vom 14. September 2019 war dies um 16.35 Uhr: pag. 11 «Eingang der Meldung»), sprechen für eine gewis- se Zeitdauer, in welcher sich der Strafkläger in der Sauna befand. Der Beschuldigte stellte im Übrigen die zeitlichen Angaben des Strafklägers zum Eintreffen im Club nicht in Abrede (pag. 74, f. Z. 209 ff.; pag. 79, Z. 26 ff.) und ging anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls von einer Dauer der verbal und tätlich nötigenden Auseinandersetzung von 15 bis 20 Minuten aus (pag. 484, Z. 33). Ge- stützt auf die stimmigen Angaben des Strafklägers und in dubio pro reo wird somit von einer Zeitdauer von 20 Minuten ausgegangen, während der er in der Sauna festgehalten und diese aufgeheizt wurde. Eine darüber hinausgehende Dauer lies- se sich nicht jenseits berechtigter Zweifel erstellen. Der Vorgang, der zum Abbrechen des Holzstücks in der Sauna führte (vgl. Fotodo- kumentation auf pag. 49), lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht konkret rekon- struieren. Es versteht sich, dass der Strafkläger, der im dynamischen Geschehen in der kleinräumigen Sauna von drei Männern festgehalten und bearbeitet wurde, das Abbrechen nicht im Detail wahrgenommen hat und wiedergeben kann. Seine in diesem Punkt eher pauschalen Aussagen (vgl. pag. 53, Z. 131; pag. 64, Z. 155) er- scheinen daher stimmig. Entscheidend ist einzig, dass das Abbrechen einer Sau- nabank im Rahmen der beschriebenen Auseinandersetzung absolut plausibel er- scheint. Alle Beteiligten dürften eher kräftiger Statur gewesen sein (pag. 56, Z. 270 ff.; pag. 41; pag. 45). Zudem macht die fotografierte Beschädigung, wie be- reits erwähnt, einen frischen Eindruck (pag. 49). 9.6 Erstellter Sachverhalt Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt. Demnach geht die Kam- mer von folgendem Sachverhalt aus: 14 Der Strafkläger wollte die nur mündlich vereinbarte und mit Problemen behaftete Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beenden. Aus diesem Grund suchte er am 9. April 2019 zusammen mit G.________ das Regierungsstatthalteramt Emmental auf, wo G.________ die Gastgewerbebewilligung per sofort niederlegte. Der Straf- kläger verlangte ebenfalls den Entzug der Prostitutionsbewilligung, was jedoch nicht möglich war, da diese auf I.________ lautete. Der Strafkläger suchte am dar- auffolgenden Tag, am 10. April 2019, den Cabaret Club F.________, D.________, auf und teilte den anwesenden Prostituierten mit, dass er den Club schliessen wer- de. Daraufhin verliess er den Club und kehrte nach einiger Zeit zurück. Der Be- schuldigte, der zwischenzeitlich erfahren hatte, dass der Strafkläger erneut beim Club auftauchen würde, organisierte zwei Bekannte. Mit diesen erwartete der Be- schuldigte den Strafkläger und stiess ihn bei seiner Rückkehr in den «Keller» bzw. Abstellraum, wo sich die beiden Kollegen des Beschuldigten befanden. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der sich die Beteiligten gegenseitig kratzten und stiessen. Der Strafkläger wurde dabei durch ein Drücken der Hände hinter dem Rücken bzw. mittels eines «Security-Festhaltegriffes» festgehalten. Der Beschul- digte packte in der Folge den Strafkläger am Kragen der Jacke und stiess ihn in die Sauna. In der Sauna wurde der Strafkläger durch den Beschuldigten und die bei- den Mittäter abwechslungsweise durch ein Drücken auf die Sauna-Bank festgehal- ten und indem sie auf den Strafkläger sassen. Dabei brach ein Holz in der Sauna ab, unter dem der Strafkläger «festgeklemmt» wurde. Der Beschuldigte schaltete zudem die Sauna ein, wobei die Saunatüre geschlossen und versperrt wurde. Der Strafkläger trug zu diesem Zeitpunkt Winterkleider, d.h. Lederjacke, Pullover, Jeans und Winterschuhe, weshalb es für ihn heiss wurde. Der Beschuldigte und die bei- den Mittäter waren abwechslungsweise in der Sauna drin, jeweils ca. 3 Minuten gemäss Aussagen des Strafklägers (pag. 65, Z. 192 ff.), und hielten den Strafklä- ger fest. Dieser wehrte sich vergeblich, indem er kratzte. Der Beschuldigte forderte den Strafkläger zur Übergabe des Clubs und zum Unterschreiben des Vertrages auf, ansonsten er nicht aus der Sauna kommen bzw. «im Puff sterben» werde. Als der Strafkläger mitteilte, dass er «alles machen werde, was sie wollten» und er das Papier unterschreiben werde, liessen ihn die drei aus der Sauna. Dort liess sich der Beschuldigte von einer der im Club anwesenden Frauen einen Laptop bringen, wo er die Vereinbarung auf pag. 59 aufsetzte und per WiFi druckte. Er liess sich dann die Vereinbarung in zweifacher Ausführung von einer Frau bringen und der Straf- kläger unterschrieb die Vereinbarung. Danach liess man den Strafkläger aus dem Club gehen. Anschliessend suchte der Strafkläger direkt die Polizei auf und erstat- tete Anzeige. III. Rechtliche Würdigung 10. Freiheitsberaubung (Ziff. 2. AKS) 10.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.1. des 15 erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 413 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend kann festgehalten werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 183 StGB bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung). Geschütztes Rechtsgut der vorgenannten Bestimmung ist die körperliche Fortbe- wegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig fest- gesetzt; es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fort- zubewegen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 5; BGE 141 IV 10, 15, E. 4.5.1). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungs- freiheit. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstän- de fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. Die unzulässige Beschrän- kung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Drit- ter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden zwingt, einen Ort zu verlassen. Ebenfalls keine unzulässige Beschrän- kung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Die Frei- heitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder un- rechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentziehung in anderer Weise hebt die Begrenzung der Tathandlung auf. Jedes Verhalten, das eine Per- son an der Betätigung der körperlichen Bewegungsfreiheit hindert, kann tatbe- standsmässig sein. Als Tatmittel kommt alles in Frage, was die Bewegungsfreiheit des Opfers unrechtmässig aufhebt: Gewalt und Drohung, mechanische Mittel (Ver- sperren einer Türe), chemische Mittel, List, Täuschung, Hypnose (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 37 und N 43). Eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung (z. B. kurzes Festhalten) gegen den Willen des Betroffenen stellt keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung dar. Es bedarf einer gewissen Intensität und Dauer. Die Anfor- derungen an die Dauer sind in der Praxis jedoch nicht sehr hoch (siehe dazu BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrecht- mässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 56). 10.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte den Strafkläger in die Sauna stiess und ihn anschliessend zusammen mit zwei Mittätern in der Sauna festhielt, indem sie sich abwechslungsweise auf ihn setzten. Weiter wurde der Strafkläger durch den Beschuldigten und die beiden Mittäter gegen die Saunabank 16 gedrückt, wobei ein Holzstück abbrach und der Strafkläger dadurch «festgek- lemmt» und so zusätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Dane- ben wurde die abgeschlossene Sauna aufgeheizt, so dass dem Strafkläger, der in Winterkleidung war, heiss wurde. Dem Strafkläger war es trotz Gegenwehr nicht möglich, die Sauna zu verlassen. Erst, nachdem er sich bereit erklärt hatte, «alles zu machen, was der Beschuldigte wollte», insbesondere «das Papier zu unter- schreiben», wurde er aus der Sauna gelassen. Der Strafkläger befand sich während ca. 20 Minuten gegen seinen Willen in der Sauna. Damit wurde er unrechtmässig an seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert. Ihm war es aufgrund der physischen Gewalt (Festhalten und gegen die Saunabank Drücken, auf ihn Sitzen), aufgrund des Zusperrens der Saunatüre sowie aufgrund des Aufheizens der Sauna nicht möglich, selbstbestimmt die Sauna zu verlassen. Mit einer Zeitdauer von ca. 20 Minuten, während welcher der Strafkläger in der Sauna festgehalten wurde, ist die von der Rechtsprechung und Lehre geforderte Intensität und Dauer nach Ansicht der Kammer gegeben (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41 mit Hinweisen). Der objektive Tatbestand ist deshalb erfüllt. Auf die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Freiheitsberau- bung als «notwendige Begleiterscheinung» in der Nötigung aufgehe, wird sogleich eingegangen (E. 11 unten). Der Beschuldigte, der den Strafkläger für diesen überraschend und gegen seinen Willen in die Sauna gestossen hatte und diesen mit zwei Mittätern dort abwechs- lungsweise festhielt, musste aufgrund der gesamten Umstände wissen, dass der Strafkläger gegen seinen Willen und unrechtmässig in der Sauna festgehalten wur- de. Der Beschuldigte forderte denn auch den Strafkläger zur Übergabe des Clubs und zum Unterschreiben des Vertrages auf, ansonsten er nicht aus der Sauna kommen werde. Erst als sich der Strafkläger zur Unterschrift bereit erklärte, wurde er aus der Sauna gelassen. Damit handelte er nach Ansicht der Kammer direktvor- sätzlich. Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln dasselbe Ziel verfolgt haben dürfte wie mit der Nötigung, nämlich den Strafkläger zur Unterzeichnung der Ver- einbarung zu bringen, ist nicht weiter relevant. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 StGB sind demnach er- füllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 11. Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung (Ziff. 2. AKS) und Nötigung (Ziff. 3. AKS) Der Beschuldigte wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen Nötigung verurteilt. Zu prüfen bleiben die Konkurrenzen zwischen den beiden Tatbeständen. 11.1 Rechtliche Grundlagen Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist grundsätzlich subsidiär zu den übrigen Delikten gegen die Freiheit, so unter anderem zur Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Art. 183 N 18). Die Nötigung wird durch Art. 183 StGB konsumiert, wenn sie bei der Freiheitsberaubung als Tatmittel dient (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 74). Ist die Freiheitsberaubung jedoch ihrer- 17 seits Mittel zu einer weiteren Nötigung, ist Realkonkurrenz möglich, sofern nicht ein qualifizierter Tatbestand erfüllt ist (HURTADO POZO, Droit pénal - Partie spéciale, 2009, S. 779, N 2592 mit weiteren Hinweisen). Ein allfällig erfüllter qualifizierter Tatbestand, wie beispielsweise Raub (Art. 140 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB), konsumiert in diesem Fall wie- derum die Freiheitsberaubung, sofern diese lediglich eine notwendige Begleiter- scheinung darstellt und nicht länger dauert, als zur Ausführung der Tat nötig (DO- NATSCH, Strafrecht III, 2018, S. 479). 11.2 Im konkreten Fall Es liegen zwei gegen die Freiheit des Strafklägers gerichtete Handlungen vor: 1. Der Beschuldigte sperrte den Strafkläger mithilfe zweier unbekannter Mittäter unter Anwendung von Gewalt in die Sauna und hielt ihn dort während rund 20 Minuten fest. Diese Handlung tangierte die Fortbewegungsfreiheit des Straf- klägers und erfüllt, wie zuvor ausgeführt, hinsichtlich Dauer und Intensität den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB; sie stellt gewisser- massen eine «qualifizierte Nötigung» dar. 2. Der Beschuldigte stellte dem Strafkläger in Aussicht, er werde nicht mehr aus der sich aufheizenden Sauna kommen bzw. im «Puff sterben», wenn er die Vereinbarung nicht unterschreibe. Diese zweite Handlung traf die Freiheit des Strafklägers zur Willensbildung und -betätigung, indem er gezwungen wurde, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Dies erfüllt, wie von der Vorin- stanz rechtskräftig beurteilt, zusätzlich den Tatbestand der Nötigung (vgl. Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 415 f.), da das Verhalten des Beschuldigten nicht nur darauf abzielte, den Strafkläger festzuhalten, sondern ihn auch zu einem bestimmten Verhalten zu bringen, nämlich die Unterzeich- nung der Vereinbarung (siehe HURTADO POZO, a.a.O., N 2592). Mit beiden Handlungen wurde im weiteren Sinn bezweckt, den Strafkläger zum Un- terzeichnen der Vereinbarung zu bringen, wie die Verteidigung zutreffend anführt. Die Freiheitsberaubung stellte mithin (nebst der Androhung) eines von zwei Tatmit- teln zur Nötigung dar. Dass die Freiheitsberaubung jedoch als «notwendige Be- gleiterscheinung» in der Nötigung aufgehe, wie die Verteidigung vorbringt, scheitert an der Intensität und der Dauer der Rechtsgutsverletzung. Die Freiheitsberaubung entspricht vorliegend keiner untergeordneten Hinderung an der freien Fortbewe- gungsfreiheit im Sinne eines kurzen Festhaltens (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 183 N 41). Die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit für den Strafkläger war derart gravierend, dass deren Unrechtsgehalt mit dem (milderen) Tatbestand der Nötigung nicht abgegolten würde. Die Freiheitsberaubung hat ne- ben der Nötigung eigenständige Bedeutung. Die Kammer schliesst sich aus diesen Gründen der vorzitierten, einhellig geteilten Meinung von DONATSCH und HURTADO POZO an (DONATSCH, a.a.O., S. 479; HUR- TADO POZO, a.a.O., S. 779, N 2592). Zwischen den beiden Tatbeständen besteht vorliegend Realkonkurrenz. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Freiheitsberaubung wohl dann konsu- miert würde, wenn die Handlungen des Beschuldigten unter dem «qualifizierten» 18 Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zusammengefasst würden (DONATSCH, a.a.O., S. 479). Eine entsprechende Subsumtion kann jedoch bei geltendem Verschlechterungsverbot und mangels eines Würdigungsvorbehalts nicht geprüft werden. Da Art. 156 Ziff. 3 StGB, der prima vista erfüllt sein dürfte, auch eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung darstellt (und mithin eine schärfere Mindeststrafandrohung auf- weist als die Art. 181 und 183 StGB), gereicht dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil. 12. Fazit Der Beschuldigte ist – nebst dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung nach Art. 181 StGB – in Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 StGB der Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 421 f.), wobei folgendes ergänzt wird: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 (bzw. 180) Ein- heiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- 19 trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch nach der neusten Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Ein- zeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte ge- eignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 14. Wahl der Strafarten Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben E. 13 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorwegge- nommen werden, dass die Kammer für die Freiheitsberaubung sowie die Nötigung die Sanktionierung mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 Abs. 1 StGB) – für angezeigt hält. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für die Frei- heitsberaubung das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Die Nötigung geschah im Rahmen desselben Vorfalles. Dieses Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; es wäre theoretisch auch eine Geldstrafe möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gesamtstrafenbildung in Anwendung der konkreten Methode – wie oben er- wähnt – jedoch nach wie vor möglich, wenn im konkret zu beurteilenden Fall und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuld- adäquat und zweckmässig erscheint (vgl. dazu E. 13 oben sowie BGE 144 IV 217 E. 4.3). Dies ist vorliegend der Fall: Das Aussprechen einer Geldstrafe für die sach- lich und zeitlich eng miteinander verknüpften Einzeltaten (Freiheitsberaubung und Nötigung) erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände (Gesamtverschulden) nicht mehr als schuldadäquat und verhältnismässig. Es kommt hinzu, dass der Beschul- digte innert relativ kurzer Zeit nach den fraglichen Delikten mehrmals weiterdelin- quierte. So ist er in ein Strafverfahren wegen Raufhandels, angeblich begangen am 21. Mai 2019 verwickelt (pag. 470). Die erstinstanzliche Verurteilung in jenem Ver- fahren ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch bestritt der Beschuldigte gegenüber der Kammer seine Beteiligung am Raufhandel nicht (pag. 481, Z. 31 ff.). Die rechtskräftig beurteilte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (dazu sogleich) wurde am 6. September 2019 festgestellt. In der Zwischenzeit erfolgte überdies ein Strafregistereintrag wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (pag. 470 f.). Aufgrund der mehrmaligen Delinquenz in kurzer Ab- folge erscheint eine blosse Geldstrafe betreffend den Schuldspruch wegen Nöti- gung nicht geeignet, in ausreichendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 472). Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheits- strafe als zweckmässig. Davon auszuklammern ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten Treffen zur Veräusserung einer Kleinst- 20 menge Kokain. Die Tat steht weder sachlich, noch zeitlich in einem Zusammen- hang zu den übrigen Schuldsprüchen. Das Verschulden wiegt sehr leicht und der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Gründe zur Ausfällung einer Frei- heitsstrafe liegen somit zu diesem Schuldspruch nicht vor. Der Vollzug der (eigent- lich auszusprechenden; vgl. E. 17 unten) Geldstrafe scheint nicht gefährdet. Der Beschuldigte verfügt über regelmässige Einkünfte. Die Vollstreckbarkeit der Gelds- trafe dürfte auch in seinem Heimatstaat Österreich gegeben sein. 15. Methodik und Strafrahmen Demnach ist vorliegend betreffend die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Nötigung eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung, das schwerste Delikt, festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des Schuldspruchs der Nötigung angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe reicht bis zu 5 Jahren. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens liegen nicht vor. Davon auszuklammern ist der rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den entgegen der Vorinstanz eine Gelds- trafe auszufällen wäre (E. 17 unten). 16. Freiheitsstrafe 16.1 Einsatzstrafe betreffend Freiheitsberaubung 16.1.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gilt es zu berücksichtigen, dass der Strafkläger während ca. 20 Minuten in der aufgeheizten Sauna des Clubs festge- halten wurde und diese nicht selbständig verlassen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Zeitdauer von ca. 20 Minuten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen eher kurz und damit die Schwere der Verletzung nicht allzu gra- vierend ist (vgl. auch Ziff. IV.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 423 f.). Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerf- lichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Handeln des Beschuldigten als verwerflich anzusehen ist. So hat der Beschuldigte den Strafkläger bei dessen Eintreffen im Club F.________ überrumpelt und diesen mit Hilfe von zwei Mittätern in die Sauna gedrängt und dort festgehalten. Das Vorgehen zu Dritt und das Zu- nutze machen der psychischen und physischen Überlegenheit erscheint rücksichts- los. Die Sauna wurde zudem aufgeheizt, was für den Strafkläger, der sich in Win- terkleidung befand, äusserst unangenehm war. Weiter wurde der Strafkläger mit- tels physischer Gewalt in der Sauna festgehalten. Die Art und Weise der Her- beiführung ist straferhöhend zu berücksichtigen, jedoch bewegt sich die objektive Tatschwere angesichts des weiten Strafrahmens bis zu 5 Jahren noch im leichten Rahmen. Die Kammer veranschlagt dafür eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 21 13.2.2 Subjektive Tatschwere Betreffend Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggrün- den handelte. Er wollte den Strafkläger mit der Freiheitsberaubung (und der Nöti- gung) zum Abtreten des Mietvertrages zwingen. Die Tat war vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 16.1.2 Fazit und Einsatzstrafe Für das Tatverschulden erscheint somit eine Strafe von 8 Monaten verschulden- sangemessen. 16.2 Asperation betreffend Nötigung 18.2.1 Objektive Tatschwere Es kann hierbei vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 424 f.). Zum Ausmass der Schwere des vorliegenden Falls ist festzuhalten, dass der Strafkläger zum Un- terzeichnen der Vereinbarung auf pag. 59 gezwungen wurde. Diese Einschränkun- gen der Freiheit zur Willensbildung dauerte jedoch nicht sehr lange. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Ver- werflichkeit des Handelns ist darauf hinzuweisen, dass der Strafkläger durch An- drohen ernstlicher Nachteile (Todesdrohung) zum Unterzeichnen der Vereinbarung auf pag. 59 gezwungen wurde, was als verwerflich anzusehen ist. Wie an der obe- rinstanzlichen Einvernahme deutlich wurde, hatte der Strafkläger grossen Respekt vor dem damaligen Umfeld des Beschuldigten und fürchtete um seine Sicherheit (pag. 478, Z. 22 ff.). Das Ausmass der Beeinträchtigung der Willensfreiheit ist nicht zu bagatellisieren. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden mit Blick auf den bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen aber als noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund war finanzieller Na- tur, weil er den Club F.________ übernehmen wollte. Die Nötigung war vermeid- bar. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten, weshalb eine Freiheits- strafe von 90 Tagen resultiert. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Unrecht der Art und Weise des Vorgehens zu einem grossen Teil bereits bei der Freiheitsberaubung berücksichtigt wurde und keine Doppelverwertung erfolgen darf. Aufgrund dessen und des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Freiheitsberaubung sind nur die Hälfte der 90 Tagen Freiheitsstrafe, somit nur 45 Tage, zu asperieren. 16.3 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 9.5 Monaten. 22 16.4 Täterkomponenten Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben, den per- sönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren verwiesen, denen sich die Kammer anschliesst (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 425 f.). Auf eine Wiedergabe der entsprechenden Erwägungen kann verzichtet werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte in geordneten persönlichen Verhältnissen lebt und sich im Strafverfah- ren so verhalten hat, wie von ihm erwartet werden darf. Er war während der Unter- suchung nicht geständig. Erst vor der Vorinstanz gestand er den Vorwurf der Tät- lichkeiten ein. Er bestritt jedoch weiterhin den Vorwurf der Nötigung, den er wieder- um erst vor der Kammer eingestand. Es lässt sich somit sagen, dass er jeweils nur eingestand, was sich angesichts der Beweislage nicht länger bestreiten liess. Ein- sicht und Reue sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte war vor der Tat nicht ein- schlägig vorbestraft. Der nach den vorliegenden Delikten ergangene Eintrag wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (pag. 470 f.) stellt – wenn auch ein Indiz gegen die Legalbewährung des Beschuldigten – keinen Grund für eine Straferhöhung dar. Insgesamt sind die Täterkomponenten somit als neutral zu bewerten. 16.5 Fazit zur Freiheitsstrafe Nach oberinstanzlicher Strafzumessung wäre eine Freiheitsstrafe von 9.5 Monaten angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf die Freiheits- strafe jedoch nicht mehr als 9 Monate betragen. 17. Geldstrafe Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot erübrigt sich das Festsetzen einer Geldstrafe betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Aussprechen einer Geldstrafe, egal welcher Höhe, würde eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zuungunsten des Beschuldigten bedeuten und wäre daher unzulässig. Auf das Aussprechen einer Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Ur- teil der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. September 2019 (vgl. pag. 470 f.) wird somit verzichtet. 18. Bedingter Vollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Voll- zug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch in diesem Zusammenhang erübrigen sich eingehende Ausführungen mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot. Da die Vorinstanz den bedingten Voll- zug gewährte und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgesetzt hat, würde jede Abänderung eine unzulässige Verschlechterung des 23 erstinstanzlichen Urteils bedeuten. Dem Beschuldigten wird somit der bedingte Vollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Landesverweisung 19. Rechtliche Grundlagen 19.1 Obligatorische Landesverweisung Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung und Ent- führung nach Art. 183 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB). Die Landesverwei- sung greift nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen. Sie muss unabhängig davon aus- gesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 19.2 Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefall- prüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftli- che Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Lan- des ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Ur- 24 teil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinwei- sen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entspre- chende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvor- gaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten An- wesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Die Härtefallprüfung ist viel- mehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz ge- borenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung ge- tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integrati- on - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und da- mit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwä- gung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten (zum Ganzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 19.3 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbür- gern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Auf- enthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, na- mentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Auf- enthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Per- son in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in die- 25 sen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA ver- einbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Aus- länder» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein per- sönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entge- gen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergange- nes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass wei- tere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allge- meine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche In- teressenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK so- 26 wie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 20. Subsumtion 20.1 Schwerer persönlicher Härtefall Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (pag. 430 f.): Der Beschuldigte kam im Jahr 2014 in die Schweiz. Er heiratete in zweiter Ehe eine Schweizerin und verfügte in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor und die Ehe wurde gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 geschieden (vgl. p. 253.3 und p. 248 f.). Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz Mitglied des J.________ (Verein), je- doch gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren bzw. seit 2019 nicht mehr (p. 373 Z. 25). Während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitete der Beschuldigte als unselbständiger Fliesenleger, war zwischenzeitlich arbeitslos, arbeitete bekanntlich im Club F.________ und führte schliesslich das Re- staurant Landgasthof K.________ (p. 253.3). Gegen den Beschuldigten mussten verschiedene Be- treibungen eingeleitet werden, welche er sodann mittels Zahlung ans Betreibungsamt beglich (p. 253.3). Gegen Ende 2019/Anfang 2020 verliess der Beschuldigte die Schweiz und ist seither in Österreich wohnhaft (p. 285 f.). Gemäss seinen Angaben arbeitet er seit dem 08.01.2021 bei der L.____ GmbH und Co. in M.________ (A) als LKW-Fahrer und ist europaweit unterwegs (p. 373 Z. 28 f. und 42). Konkret sei er viel in Österreich unterwegs, befahre auch Deutschland, Tschechien, Frankreich, die Schweiz und teilweise Italien (p. 373 Z. 45). Die L.____ GmbH und Co. verfüge über eine Niederlassung in der Schweiz, welche er für Lade- und Abladetätigkeiten je nach Zuteilung des Disponenten anfahren müsse (p. 375 Z. 35 ff.). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Öster- reich wohnhaft ist und über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Überdies weist der Be- schuldigte weder familiäre noch andere soziale Beziehungen zur Schweiz auf. In Österreich zu leben ist dem Beschuldigten somit ohne weiteres möglich und zumutbar. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz 47 Jahre alt und verbrachte anschliessend rund sechs Jahre in der Schweiz. Seine Aufenthaltsdauer kann deshalb als kurz bezeichnet werden (vgl. auch p. 253.3). Der einzige noch bestehende Bezug zur Schweiz besteht in der unregelmässigen Einreise in die Schweiz im Zusammenhang mit dem Warenlager der L.____ GmbH und Co. und seiner Chauffeurtätigkeit. Dass ihm die Einreise in die Schweiz im Falle einer Landesverweisung nicht mehr möglich sein wird, ist zweifelsohne ungünstig. Der Beschuldigte sagte jedoch selber aus, die Häufigkeit seiner Einreise in die Schweiz hänge von der Zuteilung der Routen durch den Disponenten ab (p. 375 Z. 41 f.). Ent- sprechend wäre eine Anpassung der Routen des Beschuldigten möglich, wodurch eine Landesver- weisung keinen Verlust der Arbeitsstelle bedeuten würde. Im Übrigen gab der Beschuldigte selber an, viel in Österreich unterwegs zu sein (p. 373 Z. 45). Im Ergebnis weist der Beschuldigte folglich keinen ausschlaggebenden Bezug zur Schweiz auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt deshalb kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Zudem bestehen keine Hindernis- se, welche dem Vollzug einer Landesverweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft entgegenstehen würden (vgl. auch p. 253.3 und p. 253.8). Gestützt auf diese Erwägungen ordnete die Vorinstanz korrekterweise eine Lan- desverweisung an. Seit dem erstinstanzlichen Urteil, mit welchem der Beschuldigte Kenntnis von der Landesverweisung erhielt, änderten sich seine persönlichen Ver- hältnisse erheblich. 27 Der Beschuldigte arbeitet neuerdings wieder hier und pendelt zwischen Österreich und seinem Wochenaufenthaltsort in der Schweiz (pag. 480, Z. 41 f.). Seine Anga- ben zur angeblich seit dem Jahr 2019 geführten Paarbeziehung, die der Grund für seine neuerliche Arbeit in der Schweiz darstelle, muten zweifelhaft an (pag. 480, Z. 17 ff. und Z. 25 f.). Einerseits erwähnte er vor der Vorinstanz im September 2021 noch nichts von einer Paarbeziehung (pag. 373, Z. 27 ff.) – was bei drohender Landesverweisung und anwaltlicher Vertretung mitunter überrascht. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den Namen seiner Partnerin ge- genüber der Kammer nicht zu Protokoll geben wollte. Indes braucht mit Blick auf das Folgende nicht weiter darauf eingegangen werden. Die vorliegenden Bezugspunkte des Beschuldigten zur Schweiz sind nicht ausrei- chend, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Er hat keine fami- liäre Bindung zu Personen, die sich in der Schweiz aufhalten. Von seinem früheren, hiesigen sozialen Umfeld, dem J.________(Verein), hat er sich schon vor längerer Zeit losgesagt. Er hat lediglich Wochenaufenthalt in der Schweiz und ist Grenzgän- ger. Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die Anordnung der Landesverweisung stellt zwar eine nicht unwesentliche Einschränkung dar. Diese ist allerdings für einen schweren persönlichen Härtefall nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Zeitpunkt des Stellenantritts im Februar 2022 bereits wusste, dass eine Landesverweisung droht, die oberinstanzlich bestätigt werden könnte. Sämtliche oberinstanzlich neu vorgebrachten Bezugspunkte zur Schweiz schuf er in Kenntnis der drohenden Landesverweisung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist wie in erster Instanz zu verneinen. Eine In- teressenabwägung erübrigt sich. Vollständigkeitshalber kann festgehalten werden, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib gering sind und sich fast vollständig auf die Frage des wirtschaftlichen Fortkommens beschränken. Die Interessenabwägung würde daher zugunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ausfallen. 20.2 Unechter Härtefall Zu prüfen ist, ob das FZA die Anordnung einer Landesverweisung untersagt. Die Kammer geht gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten davon aus, dass ihm grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des FZA zustünde. Anders als im von der Vorinstanz an- geführten Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 ist der Beschuldigte erwerbstätig und verfügt über eine Arbeitsstelle in der Schweiz (pag. 480, Z. 37). Als Arbeitnehmer bzw. Grenzgänger kommt ihm gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Art. 7 Ziff. 1 Anhang I FZA das Recht zu, zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz einzureisen und allenfalls Wohnsitz zu nehmen. Er ist nach Einschätzung der Kammer kein «krimineller Ausländer» im Sinne der Ausnahmeklausel des Bun- desgerichts gemäss BGE 145 IV 55 E. 3.3, der lediglich zur Verübung von Strafta- ten in die Schweiz eingereist ist («Kriminaltouristen», vgl. die Urteile des Oberge- richts des Kantons Bern SK 21 61 und SK 20 404). Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten kann somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 28 Anhang I FZA angeordnet werden. Für die rechtlichen Grundlagen hierzu wird auf das Ausgeführte verwiesen (E. 19.3 oben). Der Beschuldigte hat sich vorliegend mehrerer Vergehen und eines Verbrechens schuldig gemacht. Das Ausmass der herbeigeführten Verletzungen und Gefähr- dungen der betroffenen Rechtsgüter ist nicht zu bagatellisieren. Sein Vorgehen zur geplanten Übernahme des Clubs F.________ vom Strafkläger offenbart eine er- hebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft. Er wurde ferner in einem ande- ren Verfahren in erster Instanz wegen Raufhandels schuldig erklärt (pag. 470; pag. 481, Z. 31 ff.); das Urteil ist wegen der eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig. Von der Kammer dazu befragt, stellte der Beschuldigte jedoch nicht in Abrede, bei der fraglichen Schlägerei anwesend gewesen zu sein und erwähnte sogar die Absicht, seine Berufung zurückziehen zu wollen (pag. 481, Z. 39 ff.). Wenn auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, verstärkt dies dennoch den Eindruck, dass der Beschuldigte (nebst den vorliegenden) zu weiteren Gewalttaten bereit ist. Er zeigte sich gegenüber der Kammer überhaupt nicht reuig, weder in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels im anderen Verfahren noch bezüglich der vorliegenden Delikte. Seine Anwesenheit in der Schweiz stellt eine nicht unerhebli- che Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Anstalten Treffen zur Abgabe von Kokain verurteilt. Es handelte sich zwar um eine Kleinstmenge Kokain. Die Bereitschaft, Dritten starke Betäubungsmittel abzugeben, ist jedoch nicht zu verharmlosen. Daraus ergibt sich ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Ferner verfügt der Beschuldigte über eine Vorstrafe wegen mehrfacher Nichtabga- be von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (pag. 470 f.). Es wurden mehrere strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen (pag. 243). Er hat in der Vergangenheit mehrere Forderungen erst auf Druck einer Betreibung beglichen (pag. 253.3). Dies, sowie sein Handeln zwecks Übernahme des Clubs F.________ bei den vorliegenden Delikten, lässt ein problematisches Verständnis der hiesigen Rechtsordnung erahnen. Seine Anwesenheit in der Schweiz stellt somit auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. All diese Umstände – sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit – lassen die Landesverweisung als verhältnismässig erscheinen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA sind erfüllt. 20.3 Ergebnis Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB obligatorisch des Landes zu verwiesen. Dem steht weder ein schwerer persönlicher Härtefall noch das FZA entgegen. 20.4 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermes- sen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). 29 In Anbetracht der Anlasstat erscheint eine Ansetzung der Dauer an der untersten Grenze als angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Die Vorinstanz befristete die Landesverwei- sung auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren, was angemessen erscheint. Der Kammer wäre es aufgrund des geltendem Verschlechterungsverbots ohnehin nicht möglich, eine längere Landesverweisung auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6'600.00 (Gebühren: CHF 6'300.00; Auslagen: CHF 300.00) und auferlegte sie vollumfäng- lich dem Beschuldigten. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist im Hinblick auf Art. 15 und 22 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) angemessen. Deren Auferlegung an den Beschuldigten entspricht dem Verfah- rensausgang und wird bestätigt. 21.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden auf CHF 3’000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. a VKD). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, wobei der Antrag auf Schuld- spruch wegen Nötigung einen Teilrückzug darstellt (Art. 428 Abs. 1 in fine StPO). Entsprechend hat er die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen. 22. Amtliche Entschädigung 22.1 In erster Instanz Rechtsanwalt Dr. B.________ machte in erster Instanz einen Aufwand von 35.6 Stunden geltend (pag. 356). Die Vorinstanz kürzte dies um insgesamt 17.5 Stun- den, da die erstinstanzliche Hauptverhandlung kürzer dauerte als veranschlagt (- 8.5h) und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Reisezeit von Zürich nach Bern als Ar- beitszeit erfasste (-9h). Hingegen sprach sie ihm für die dreimalige Anreise von Zürich nach Bern einen Reisezuschlag von insgesamt CHF 675.00 zu (vgl. Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 433). Es resultiert ein amtliches Honorar von CHF 5'251.65 (18.1h x CHF 200.00 + Aus- lagen [CHF 581.20] + Reisezuschlag [CHF 675.00] + MWST 7.7%). Der Beschul- digte ist der Kostenverlegung folgend zur vollumfänglichen Rückzahlung an den Kanton Bern verpflichtet. Ein höheres (volles) Honorar wurde nicht geltend ge- macht. Die Nachzahlungspflicht der Differenz besteht somit nicht. 30 22.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Gesamtaufwand von 32.7 Stunden geltend (pag. 496). Damit liegt der geltend gemachte Zeitaufwand weit über dem in erster Instanz Zugesprochenen und von Rechtsanwalt Dr. B.________ Akzeptierten (vgl. E. 22.1 oben). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10-50% des Honorars in erster Instanz. Sowohl in der Gesamtbetrach- tung, als auch mit Blick auf einzelne der ausgewiesenen Leistungen ist somit eine erhebliche Reduktion angezeigt. Wie schon in erster Instanz wird der Fahrweg von Zürich nach Bern nicht als Ar- beitszeit behandelt, wofür eine Reduktion um 3 Stunden erfolgt. In Anwendung von Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts wird dafür ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird an die tatsächliche Dauer angepasst, woraus eine Kürzung von 5 Stunden resultiert. Schliesslich erscheint der ausgewiesene Aufwand zur Ausarbeitung des Plädoyers in oberer Instanz von total 19 Stunden überrissen. Aus dem erstinstanzlichen Ver- fahren bestand Kenntnis der schlanken Verfahrensakten und die Berufung be- schränkte sich auf einen einzigen Schuldspruch. Die Folgen für die Strafzumes- sung und die allfällige Landesverweisung wurden gar nicht erst aufgegriffen. Die Kammer nimmt für die Ausarbeitung des oberinstanzlichen Parteivortrags eine ver- gleichsweise starke Reduktion um 12 Stunden vor. Nach Reduktionen von total 20 Stunden verbleibt in oberer Instanz ein zu ver- gütender Zeitaufwand von 12.7 Stunden. Damit steht der Aufwand auch in einem ordentlichen Verhältnis zum Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen und es wird, wie bereits erwähnt, ein Reisezuschlag von CHF 225.00 zugespro- chen. Die Berechnung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zu voller Rückzahlung verpflich- tet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht. Das Zusprechen der Diffe- renz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erübrigt sich (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 31 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. September 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1 der Nötigung, begangen am 10. April 2019 in D.________ zum Nachteil von C.________ (Art. 181 StGB); 1.2 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anstal- ten Treffen zur Veräusserung von 0.2 Gramm Kokain (netto), festgestellt am 6. September 2019 am Flughafen Zürich-Kloten (Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG); 1.3 der Tätlichkeiten, begangen am 10. April 2019 in D.________, zum Nachteil von C.________ (Art. 126 Abs. 1 StGB). 2. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.3. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 106 und 126 Abs. 1 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 3 Tage festgesetzt wurde. 3. Die Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien verfügt wurde (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Freiheitsberaubung, begangen am 10. April 2019 in D.________, zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1.-2. hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. g, 183 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 32 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.10 200.00 CHF 3’620.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 581.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’876.20 CHF 375.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’251.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'251.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'251.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde im erstinstanzli- chen Verfahren nicht geltend gemacht. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.70 200.00 CHF 2’540.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 210.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’975.40 CHF 229.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’204.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'204.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'204.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde im oberinstanzli- chen Verfahren nicht geltend gemacht. 33 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen) Bern, 9. September 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Januar 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 34