12. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, 1.1 in selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Treuhand- und/oder Finanzbranche (inkl. der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsbranche) tätig zu sein;