und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO 126 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 50'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 30'170.80.