70/71 StGB) – eine deutlich höhere Ersatzforderung angezeigt gewesen. Eine Erhöhung der Ersatzforderung ist der Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots in diesem Punkt (vgl. E. I.5. hiervor) allerdings nicht gestattet. Der Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 50'000.00 an den Kanton Bern verurteilt. 122 VIII. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 3. September 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: