121 auf die Ziele der Massnahme trotz der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten als notwendig und ein Verzicht oder eine Reduktion ist nicht angezeigt. Angesichts eines durch deliktisches Verhalten erzielten Millionenbetrages wäre – selbst wenn die oberinstanzlich bestätigten Zivilforderungen hiervon abgezogen werden würden (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 70/71 StGB) – eine deutlich höhere Ersatzforderung angezeigt gewesen.