Jedenfalls ist die Ersatzforderung voraussichtlich nicht uneinbringlich und behindert auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten nicht ernstlich. Der Beschuldigte kann bereits aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung – trotz des Tätigkeitsverbots – ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seine beiden Unternehmungen noch weiter ausbauen. Dies sollte es ihm ermöglichen, seinen Grundbedarf zu decken und auch seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Die Ersatzforderung erscheint im Hinblick