10 001 008) und ein Verkauf wäre trotz Nutzniessung der Eltern des Beschuldigten (pag. 19 032, Z. 6 f.; pag. 10 001 008) möglich. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die Vorinstanz die Ersatzforderung derart tief festgesetzt hat, zumal ein weitaus grösserer Teil des deliktisch erlangten Geldes mit der Verwertung der Liegenschaften hätte eingebracht werden können. Jedenfalls ist die Ersatzforderung voraussichtlich nicht uneinbringlich und behindert auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten nicht ernstlich.