Weiter leben die Kinder ganz bzw. teilweise beim Beschuldigten; allerdings erhält er von seiner Exfrau monatlich ca. CHF 1'050.00 an Unterhaltszahlungen sowie Kinderzulagen von CHF 600.00 (vgl. dazu E. IV.17. hiervor). Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich angab, er komme nur knapp bis sehr knapp über die Runden, sagte er auch, die Geschäfte seien seit Jahren stabil und «ausbaufähig» nach der Scheidung (pag. 19 018, Z. 28 f.), er mithin bis nach der Scheidung mit dem Ausbau zuwarten will. Ebenfalls ist er Eigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in CL.________(ort) (pag. 10 001 008)