Sie begründete dies damit, dass insgesamt Zivilforderungen in der Höhe von CHF 146'695.48 gutgeheissen würden und zusammen mit der Ersatzforderung werde der Beschuldigte demnach rund CHF 200'000.00 zu bezahlen haben. Dies entspreche ca. 1/5 der Deliktssumme und erscheine angemessen (pag. 18 888, S. 276 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II.7.7 hiervor) ist erstellt, dass die aus den qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen erlangten Retrozessionen über CHF 1.9 Mio. betrugen. Der Beschuldigte gab an, er habe mit den Retrozessionen gewisse Investitionen getätigt.