120 und Vermögen]; 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.3 [Vermögen und Schulden]; 6P.55/2004 vom 10. August 2004 E. 3.4.4 [familiäre Unterstützungspflichten]). 26.2 Subsumtion Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 StGB in der Höhe von CHF 50'000.00. Sie begründete dies damit, dass insgesamt Zivilforderungen in der Höhe von CHF 146'695.48 gutgeheissen würden und zusammen mit der Ersatzforderung werde der Beschuldigte demnach rund CHF 200'000.00 zu bezahlen haben.