Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweis). Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familienrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 IV 17 E. 3 [Schulden]; Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.2 [Einkommen