In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint die Anordnung des Tätigkeitsverbots für die Dauer von fünf Jahren als notwendig, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten in genügender Weise zu begegnen. Ebenso erweist sich die Dauer als geeignet und zumutbar, zumal der Beschuldigte während dieser Zeit auch noch anderweitigen Tätigkeiten nachgehen kann.