O., N. 71 f. zu Art. 67 StGB). Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und der Zeitdauer sowie in Anbetracht des weit überwiegenden öffentlichen Interessens erhellt, dass eine Dauer des Tätigkeitsverbots im Minimalbereich keine genügende Schutzwirkung entfalten würde. Wie hiervor dargelegt, bestehen gewichtige Bedenken hinsichtlich der Legalprognose, welche sich nur mit dem Tätigkeitsverbot aufwiegen lassen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint die Anordnung des Tätigkeitsverbots für die Dauer von fünf Jahren als notwendig, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten in genügender Weise zu begegnen.