Innerhalb dieser Spannweite liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbotsdauer festzulegen, wobei für die Bemessung der Dauer die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte den Interessen der Täter gegenübergestellt werden müssen. Weiter müssen die Rückfallgefahr und deren Verminderung bzw. deren Wegfall mit dem Zeitablauf vom Gericht eingeschätzt werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 71 f. zu Art.