Infolgedessen wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB gegenüber dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot angeordnet. Die Dauer des Tätigkeitsverbots muss verhältnismässig sein. Das Gesetz sieht eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (Art. 67 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieser Spannweite liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbotsdauer festzulegen, wobei für die Bemessung der Dauer die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte den Interessen der Täter gegenübergestellt werden müssen.