(Einzelunternehmung) nicht mehr weiterführen können. Indes ist ihm mit dem Tätigkeitsverbot eine Tätigkeit selbst im Bereich der Treuhand- und/oder Finanzbranche nicht vollständig untersagt. So ist bspw. die Tätigkeit als unselbstständiger Finanzberater ohne Zeichnungsberechtigung bzw. mit Kollektivunterzeichnung nach wie vor möglich. Ebenfalls kann der Beschuldigte weiterhin die EI.________ (Funktion) der CM.________ (AG) und der DK.________(GmbH) innehaben, zumal diese gemäss Zefix u.a. den Import, Vertrieb, und Unterhalt von DR.________ (Produkte) bezwecken und damit andere Zwecke verfolgen.