Angesichts seines Verhaltens ist die selbstständige und unselbstständige Tätigkeit in der Treuhand- und/oder Finanzbranche inkl. Treuhand und Beratung zu untersagen, andernfalls er sich von seiner eigenen Gesellschaft anstellen lassen könnte. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.2 hiervor) erachtet die Kammer ein Verbot im Bereich der Immobilienbranche jedoch nicht als angezeigt, zumal insbesondere bei der Vergabe von Hypotheken Provisionen und nicht Retrozessionen erzielt werden. Der Beschuldigte wird somit die CK.________ (Einzelunternehmung) nicht mehr weiterführen können.