Es wurde an jener Stelle darauf hingewiesen, dass den Restbedenken, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen, nur durch Ausfällung eines Tätigkeitsverbots begegnet werden kann. Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots ist notwendig und geeignet, um eine potentielle zukünftige Deliktsbegehung zu verhindern. Angesichts seines Verhaltens ist die selbstständige und unselbstständige Tätigkeit in der Treuhand- und/oder Finanzbranche inkl. Treuhand und Beratung zu untersagen, andernfalls er sich von seiner eigenen Gesellschaft anstellen lassen könnte.