Die Voraussetzung der Anlasstaten ist ebenfalls erfüllt und zwischen den begangenen Delikten und der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Vermögensverwalter besteht ein enger funktionaler Zusammenhang. Hinsichtlich der in materieller Hinsicht geforderten Gefahr des weiteren Missbrauchs ist festzuhalten, dass angesichts des langen Deliktszeitraums von einem Jahrzehnt, des dabei erzielten Deliktsbetrages sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sich keiner Schuld bewusst ist und weder Einsicht noch Reue zeigt, die Wahrscheinlichkeit eines sich wiederholenden Verhaltens klarerweise zu bejahen ist.