118 auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II S. 2105). Die Verbindung eines Tätigkeitsverbots mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Tätigkeitsverbot zu einer günstigen Prognose führen kann (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art.