67a Abs. 2 StGB). Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67a Abs. 3 StGB). Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit.