Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte pauschale Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin 5 im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen (pag. 18 886, S. 274 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 5 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Oberinstanzlich wurden keine Aufwände geltend gemacht. VII. Verfügungen