a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten und der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt obsiegt die Straf- und Zivilklägerin 5 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen.