Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zu voller Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird ferner festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtuung (pag. 19 038).