In Anbetracht der Tatsache, dass für den oberinstanzlichen Parteivortrag zu weiten Teilen auf demjenigen in erster Instanz sowie auf der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgebaut werden konnte, erscheint der Kammer für diese Zwecke ein zeitlicher Aufwand von total 10 Stunden ausreichend, wodurch eine Kürzung um 6.5 Stunden resultiert. Ebenfalls sind aufgrund der telefonischen Eröffnung die geltend gemachten Aufwände für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung inkl. Besprechung mit dem Klienten von insgesamt 1.5 Stunden um eine Stunde (Position vom 15. September 2023) zu kürzen sowie der Reisezuschlag von