19 046) geltend. Hiervon entfallen 16.5 Stunden auf das Aktenstudium und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Positionen vom 1. September 2023 bis 11. September 2023 [pag. 19 047]). In Anbetracht der Tatsache, dass für den oberinstanzlichen Parteivortrag zu weiten Teilen auf demjenigen in erster Instanz sowie auf der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgebaut werden konnte, erscheint der Kammer für diese Zwecke ein zeitlicher Aufwand von total 10 Stunden ausreichend, wodurch eine Kürzung um 6.5 Stunden resultiert.