116 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich auf CHF 21’772.35 festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenverlegung folgend wird der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung an den Kanton Bern verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.