428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 bestimmt.