Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als gerechtfertigt, angesichts des geringfügigen Aufwands hierfür keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Folglich ist der Beschuldigte zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'170.80 zu verurteilen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).