Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten auf insgesamt CHF 30'170.80 festgelegt (pag. 18 885, S. 273 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und dem Beschuldigten aufgrund der erfolgten Frei- und Schuldsprüche zu 90%, ausmachend CHF 27'153.70, auferlegt. Oberinstanzlich wird der Beschuldigte schuldig gesprochen. Einzig wird die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung infolge Verjährung gemäss Ziffer I. 2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festgestellt. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als gerechtfertigt, angesichts des geringfügigen Aufwands hierfür keine Verfahrenskosten auszuscheiden.