Hinsichtlich der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin 5 mangelte es gemäss der Vorinstanz an der genauen oder nachvollziehbaren Bezifferung und Begründung der geltend gemachten Zivilforderung, weshalb ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, was auch wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. hiervor) zu bestätigen ist. Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung