115 tere Ansprüche habe, die sie nicht geltend gemacht habe, weshalb die Forderung soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen werde. Auch dieser Zivilpunkt ist zu bestätigen. Hinsichtlich der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin 5 mangelte es gemäss der Vorinstanz an der genauen oder nachvollziehbaren Bezifferung und Begründung der geltend gemachten Zivilforderung, weshalb ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, was auch wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. hiervor) zu bestätigen ist.