In Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin 2, die Straf- und Zivilklägerin 3, die Straf- und Zivilklägerin 4, den Straf- und Zivilkläger 7, den Strafund Zivilkläger 8 und die Zivilklägerin 1 ist der weitere geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften oder weiterer Schaden auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich der Zivilklägerin 2 führte die Vorinstanz aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Erbin von BA.________ sel. wei-