Betreffend den Straf- und Zivilkläger 1, die Straf- und Zivilklägerin 6 und die Zivilklägerin 3 führte die Vorinstanz aus, der über die Gutheissung hinausgehende Betrag sei bereits verjährt, weshalb die weitergehende Zivilklage abgewiesen werde, was zu bestätigen ist. In Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin 2, die Straf- und Zivilklägerin 3, die Straf- und Zivilklägerin 4, den Straf- und Zivilkläger 7, den Strafund Zivilkläger 8 und die Zivilklägerin 1 ist der weitere geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften oder weiterer Schaden auf den Zivilweg zu verweisen.