Für die konkrete Bezifferung wird auf das Dispositiv verwiesen. Betreffend den Straf- und Zivilkläger 1, die Straf- und Zivilklägerin 6 und die Zivilklägerin 3 führte die Vorinstanz aus, der über die Gutheissung hinausgehende Betrag sei bereits verjährt, weshalb die weitergehende Zivilklage abgewiesen werde, was zu bestätigen ist.