Angesichts der erfolgten Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgte die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist zur Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerinnen, die Straf- und Zivilkläger und Zivilklägerinnen zu verurteilen. Für die konkrete Bezifferung wird auf das Dispositiv verwiesen.