Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Schäden aus den Börsengeschäften, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Hätte der Beschuldigte gegenüber den Kundinnen und Kunden Rechenschaft abgelegt und über die Retrozessionen informiert, hätte er seine diesbezüglichen Pflichten nicht verletzt und die Retrozessionen wären – falls kein gültiger Verzicht vorgelegen hätte – an die Kundinnen und Kunden weitergeleitet worden. Angesichts der erfolgten Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgte die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise.