der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte seine Rechenschafts- und Informationssowie Herausgabepflichten verletzte, verursachte er den Straf- und Zivilklägerinnen, den Straf- und Zivilklägern und Zivilklägerinnen adäquat kausal einen Schaden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 3. September 2021. Aufgrund der Verjährungsfrist von 15 Jahren sind sämtliche Zivilansprüche, die vor dem 3. September 2006 entstanden sind, verjährt. Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Schäden aus den Börsengeschäften, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.