Da der Zivilpunkt einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb ihr verwehrt ist, den Straf- und Zivilklägerinnen, den Straf- und Zivilklägern und Zivilklägerinnen eine von der Vorinstanz teilweise gutgeheissenen Zivilklagen übersteigende Forderung zuzusprechen (vgl. E. I.5. hiervor). Insofern bleibt es trotz Feststellung von zum Teil höheren Deliktsbeträgen bei den zugesprochenen Forderungssummen. Abgesehen davon kann auf die sorgfältigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 875 ff., S. 263 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).