21. In concreto Wie hiervor dargelegt, spricht die Kammer den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und infolgedessen höheren oder gleich hohen Deliktsbeträgen bzw. Schadenssummen schuldig (vgl. E. II.7.7 hiervor). Da der Zivilpunkt einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb ihr verwehrt ist, den Straf- und Zivilklägerinnen, den Straf- und Zivilklägern und Zivilklägerinnen eine von der Vorinstanz teilweise gutgeheissenen Zivilklagen übersteigende Forderung zuzusprechen (vgl. E. I.5. hiervor).