Eine erneute Delinquenz kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Diesen Bedenken lässt sich jedoch mit dem Aussprechen eines Tätigkeitsverbots (vgl. E. VII.25. hiernach) begegnen, was letztlich eine günstige Prognose zulässt. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von zwei Jahren festzulegen. 19. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. 114 V. Zivilpunkt