Im Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich und die Verhältnisse des Beschuldigten sind geordnet. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte auch im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung uneinsichtig und scheute sich nicht davor, Vorwürfe an die Adresse der Geschädigten bzw. die Strafbehörden zu richten. Die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten zeigten schliesslich, dass er nach wie vor redegewandt und nicht verlegen ist, die Schuld stets bei Anderen zu verorten. Eine erneute Delinquenz kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden.