Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Der Beschuldigte hat sich seit nunmehr sieben Jahren wohlverhalten. Im Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich und die Verhältnisse des Beschuldigten sind geordnet.